Satzung – transparent und jederzeit einsehbar.
Transparenz und Vertrauen sind wichtige Grundlagen unserer Tierschutzarbeit. Deshalb möchten wir Dir die Möglichkeit geben, Dich umfassend über die Ziele, Aufgaben und rechtlichen Grundlagen unseres Vereins zu informieren.
Unsere Vereinssatzung bildet das Fundament unserer gemeinsamen Arbeit. Sie regelt unter anderem den Vereinszweck, die Mitgliedschaft, die Aufgaben des Vorstands sowie die Rechte und Pflichten unserer Mitglieder.
Uns ist es wichtig, dass nicht nur unsere Mitglieder, sondern auch alle Interessierten nachvollziehen können, nach welchen Grundsätzen wir handeln und wie unser Verein organisiert ist.
Hier kannst Du unsere aktuelle Vereinssatzung jederzeit einsehen und bei Bedarf als PDF-Datei herunterladen.
Satzung des Vereins
Tierschutz-Streuner e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Tierschutz-Streuner e.V.“
- Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Witten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 14 der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Schutz und Betreuung von Tieren,
- Aufnahme, Pflege und Vermittlung von Fund-, Not- und Abgabetieren,
- Förderung und Unterstützung von Tierheimen, Auffangstationen, Tierschutzorganisationen sowie Tierschutzprojekten im In- und Ausland.
- Durchführung von Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen zum Tierschutz,
- Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Tieren,
- Bekämpfung von Tierquälerei und Missständen in der Tierhaltung,
- Zusammenarbeit mit Behörden, Tierärzten und anderen Tierschutzorganisationen,
- Unterstützung von Kastrations- und Präventionsmaßnahmen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3
Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- durch Tod,
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende zu erklären.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein den Vereinszwecken zuwiderlaufendes Verhalten, die schuldhafte Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder ein Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr trotz vorheriger schriftlicher Mahnung.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.
- Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung schriftlich Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
- Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§6
Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§8
Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schriftführer/in.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vorstandssitzungen können als Präsenz-, Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
§9
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegen ihm:
- Umsetzung der Vereinsziele,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Haushaltsplans,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.
- Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist den Mitgliedern unverzüglich in Textform bekanntzugeben. Ist dies nicht mehr möglich, erfolgt die Bekanntgabe zu Beginn der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Auflösung des Vereins.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann höchstens ein weiteres Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuelle Versammlung oder hybride Versammlung durchgeführt werden. Über die Form entscheidet der Vorstand.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§11
Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und berichten der Mitgliederversammlung.
- Wiederwahl ist zulässig.
§12
Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand beschließen, soweit sie den Vereinszweck nicht verändern. Die Mitglieder sind darüber zu informieren.
§13
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§14
Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Project Blue Sea e.V., Herne, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Verwendung zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.
Stand: 26. September 2026

